Steuer-Ratgeber
Seit 2022 sind die meisten privaten PV-Anlagen einkommensteuerfrei, seit 2023 gilt beim Kauf null Prozent Umsatzsteuer. Wir erklären die Leistungsgrenzen, die Unterschiede zwischen den Steuerarten und was für Alt-Anlagen gilt.
Redakteurin Energiemarkt
Anna Schmidt ist Wirtschaftsjournalistin mit Schwerpunkt Energiemärkte und Energiepolitik. Nach ihrem Studium der Volkswirtschaftslehre berichtete sie mehrere Jahre über europäische Energiepolitik aus Brüssel. Heute analysiert sie Marktentwicklungen und ihre Auswirkungen auf Verbraucher.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information über steuerliche Rahmenbedingungen für Photovoltaikanlagen in Deutschland. Er stellt keine Steuerberatung dar und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Steuerliche Sachverhalte sind immer einzelfallabhängig.
Seit 2022 sind die meisten privaten PV-Anlagen von der Einkommensteuer befreit. Seit 2023 gilt beim Kauf ein Umsatzsteuersatz von null Prozent. Zwei Gesetzesänderungen, die den steuerlichen Umgang mit Solaranlagen grundlegend vereinfacht haben — aber auch neue Fragen aufwerfen. Was gilt, was nicht, und wo die Grenzen liegen: eine sachliche Übersicht.
Das Jahressteuergesetz 2022 hat mit § 3 Nr. 72 EStG eine Steuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt — rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2022.
Konkret: Einnahmen und Entnahmen (z. B. selbst verbrauchter Strom) aus dem Betrieb einer PV-Anlage sind von der Einkommensteuer befreit, wenn die Anlage bestimmte Leistungsgrenzen einhält.
Seit dem Jahressteuergesetz 2024 (gültig ab 01.01.2025) gelten vereinheitlichte Grenzen:
| Gebäudeart | Leistungsgrenze je Einheit | Vor 2025 | |---|---|---| | Einfamilienhaus | 30 kWp | 30 kWp (unverändert) | | Mehrfamilienhaus (je Wohn-/Gewerbeeinheit) | 30 kWp | 15 kWp | | Gewerbegebäude (je Einheit) | 30 kWp | 15 kWp | | Gemischt genutzte Gebäude (je Einheit) | 30 kWp | 15 kWp |
Dazu kommt ein subjektbezogener Gesamtdeckel: Pro Steuerpflichtiger/m dürfen insgesamt maximal 100 kWp steuerbefreit betrieben werden. Wird dieser Deckel überschritten, entfällt die Befreiung für alle Anlagen — es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag.
Für Eigenheimbesitzer mit einer PV-Anlage bis 30 kWp heißt das:
Das ist ein Tausch: Man verliert die Möglichkeit, Kosten steuerlich geltend zu machen — gewinnt dafür die vollständige Befreiung der Einnahmen und deutlich weniger bürokratischen Aufwand.
Weil kein Gewinn mehr ermittelt wird, können steuerliche Instrumente, die einen steuerpflichtigen Gewinn voraussetzen, nicht mehr genutzt werden:
Für die überwiegende Mehrheit der Eigenheimbesitzer ist das irrelevant, weil die Steuerbefreiung finanziell vorteilhafter ist als die alten Abschreibungsmöglichkeiten. Für gewerbliche Betreiber mit größeren Anlagen sieht die Rechnung anders aus — dazu mehr in unserem Artikel zur gewerblichen PV-Abschreibung.
Seit dem 1. Januar 2023 wird auf die Lieferung und Installation bestimmter PV-Anlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent erhoben. Das betrifft:
| Kriterium | Anforderung | |---|---| | Anlagenleistung | Bis 30 kWp (lt. Marktstammdatenregister) | | Gebäudetyp | Wohngebäude, öffentliche Gebäude, Gemeinwohlgebäude | | Standort | Auf oder in der Nähe des Gebäudes |
Vor 2023 zahlten Käufer 19 % Mehrwertsteuer auf die PV-Anlage und konnten diese als Vorsteuer zurückfordern — dafür mussten sie auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichten und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.
Seit 2023: Die Anlage kostet null Prozent Umsatzsteuer. Es gibt keine Vorsteuer mehr zum Zurückfordern. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bringt bei Neuanlagen keinen finanziellen Vorteil mehr.
Empfehlung für Neuanlagen ab 2023: Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) nutzen — das erspart Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen. Es entsteht kein Nachteil.
Wer vor 2023 auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, um den Vorsteuerabzug zu nutzen, ist für 5 Jahre an die Regelbesteuerung gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG). Nach Ablauf dieser Bindungsfrist kann in die Kleinunternehmerregelung gewechselt werden — vorausgesetzt, der Gesamtumsatz liegt unter 22.000 € im Vorjahr. Für die meisten privaten PV-Betreiber ist dieser Wechsel sinnvoll.
Ein häufiges Missverständnis: Einkommensteuerbefreiung und Nullsteuersatz werden verwechselt. Es sind zwei völlig getrennte Regelungen:
| Aspekt | Einkommensteuer | Umsatzsteuer | |---|---|---| | Rechtsgrundlage | § 3 Nr. 72 EStG | § 12 Abs. 3 UStG | | Gilt seit | Rückwirkend ab VZ 2022 | 01.01.2023 | | Was ist befreit? | Einnahmen aus PV-Betrieb | Kauf und Installation | | Leistungsgrenze | 30 kWp/Einheit, 100 kWp gesamt | 30 kWp | | Wirkung | Keine Gewinnermittlung | 0 % MwSt auf Rechnung |
Man kann von beiden Regelungen gleichzeitig profitieren — und das tun die meisten privaten PV-Besitzer seit 2023 auch.
Die Steuerbefreiung hat klare Grenzen. In folgenden Fällen gelten die Einnahmen aus einer PV-Anlage als steuerpflichtig:
Für diese Anlagen gelten weiterhin die regulären steuerlichen Regeln: Gewinnermittlung, AfA, Sonderabschreibung und ggf. IAB. Details dazu finden Sie in unserem Artikel zum IAB für Photovoltaik.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2022 — auch für Altanlagen, sofern sie die Leistungsgrenzen einhalten. Das bedeutet:
Wer vor 2022 einen IAB für eine PV-Anlage gebildet hat, die dann unter die Steuerbefreiung fällt, sollte prüfen lassen, ob das Finanzamt eine Rückgängigmachung verlangt. Die Finanzverwaltung fordert dies unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 17.07.2023 — der BFH hat jedoch im Oktober 2024 „ernstliche Zweifel" an dieser Praxis geäußert (Az. III B 24/24). Mehr dazu in unserem IAB-Artikel.
PV-Anlagen begründen grundsätzlich einen Gewerbebetrieb. Aber: Durch die Einkommensteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG) entfällt der Gewerbeertrag bei begünstigten Anlagen. Gewerbesteuer fällt daher nicht an — sofern die PV-Anlage das einzige Gewerbe ist und die Leistungsgrenzen eingehalten werden.
Bei gemischten Betrieben (z. B. PV-Anlage als Teil eines größeren Gewerbebetriebs) kann die Situation anders aussehen. Hier ist eine steuerliche Beratung im Einzelfall sinnvoll.
Quellen: § 3 Nr. 72 EStG, § 12 Abs. 3 UStG, § 19 UStG, BMF-Schreiben vom 17.07.2023, BMF-Schreiben vom 27.02.2023, BMF-Schreiben vom 30.11.2023, Jahressteuergesetz 2022, Jahressteuergesetz 2024. Stand: Februar 2026.
Für Ihre individuelle steuerliche Situation konsultieren Sie bitte einen Steuerberater.