Gewerbe-Ratgeber
Für PV-Anlagen über 30 kWp gelten weiterhin volle Abschreibungsmöglichkeiten: IAB, Sonder-AfA und seit Juli 2025 die degressive AfA mit bis zu 15 % für PV und 30 % für Speicher. Wir vergleichen drei Strategien mit Rechenbeispiel.
Chefredakteur
Dr. Thomas Mueller ist Energieexperte mit über 15 Jahren Erfahrung in der Branche. Als promovierter Ingenieur der Energietechnik verbindet er fundiertes technisches Wissen mit journalistischer Expertise. Vor seiner Zeit als Chefredakteur arbeitete er als Berater für erneuerbare Energien.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information über steuerliche Rahmenbedingungen für gewerbliche Photovoltaikanlagen. Er stellt keine Steuerberatung dar und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Alle Beispielrechnungen dienen der Veranschaulichung und können von Ihrem konkreten Fall abweichen.
Für PV-Anlagen über 30 kWp, Freiflächenanlagen und gewerbliche Installationen gelten weiterhin die regulären steuerlichen Regeln — inklusive Abschreibung, Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag. Seit Juli 2025 kommt ein neues Instrument hinzu: die degressive AfA mit bis zu 15 Prozent für PV-Anlagen und 30 Prozent für Batteriespeicher. Wir erklären die Abschreibungsstrategien und rechnen ein Beispiel durch.
Dieser Artikel richtet sich an Betreiber von PV-Anlagen, die nicht unter die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG fallen. Das betrifft typischerweise:
Für Eigenheimbesitzer mit Anlagen bis 30 kWp ist die Steuerbefreiung fast immer vorteilhafter als jede Abschreibung — eine separate Betrachtung finden Sie in unserem Artikel zur PV-Steuerbefreiung.
Die Standard-Abschreibung für PV-Anlagen:
| Parameter | Wert | |---|---| | Nutzungsdauer (amtliche AfA-Tabelle) | 20 Jahre | | Jährlicher AfA-Satz | 5 % | | Bemessungsgrundlage | Anschaffungskosten (ggf. gemindert um IAB) | | Beginn | Monat der Anschaffung/Inbetriebnahme (zeitanteilig) |
Die lineare AfA ist unkompliziert und risikoarm: Jedes Jahr wird derselbe Betrag abgeschrieben, bis die Anschaffungskosten vollständig verteilt sind.
Zusätzlich zur linearen AfA können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 40 Prozent der (ggf. herabgesetzten) Anschaffungskosten in den ersten fünf Jahren abgeschrieben werden.
| Parameter | Wert | |---|---| | Maximaler Satz | 40 % der (herabgesetzten) AK | | Verteilung | Frei auf die ersten 5 Jahre | | Voraussetzung | Gewinn des Vorjahres ≤ 200.000 € | | Kombinierbar mit | Linearer AfA (addiert sich) |
Die Sonderabschreibung kann flexibel verteilt werden: alles im ersten Jahr, gleichmäßig über fünf Jahre, oder konzentriert auf ein bestimmtes Jahr — je nach Steuersituation. In der Praxis wird sie meist genutzt, um in den ersten Jahren möglichst viel abzuschreiben und die Steuerlast zu senken.
Das Wachstumschancengesetz hat ab dem 1. Juli 2025 eine befristete degressive AfA eingeführt — der sogenannte „Investitionsbooster":
| Parameter | PV-Anlage | Batteriespeicher | |---|---|---| | Nutzungsdauer | 20 Jahre | 10 Jahre | | Degressiver Satz (max.) | 15 % p.a. | 30 % p.a. | | Berechnung | Vom Restbuchwert | Vom Restbuchwert | | Befristung | Anschaffung 01.07.2025 bis 31.12.2027 | Anschaffung 01.07.2025 bis 31.12.2027 |
Wichtig: Die degressive AfA berechnet sich vom Restbuchwert, nicht von den ursprünglichen Anschaffungskosten. Das bedeutet: Im ersten Jahr ist der Abschreibungsbetrag am höchsten, danach sinkt er jährlich.
Achtung: Die degressive AfA ist nicht mit der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 kombinierbar. Sie können entweder degressive AfA oder lineare AfA + Sonderabschreibung wählen — nicht beides.
Vor der eigentlichen Abschreibung steht der IAB (§ 7g Abs. 1 EStG): Bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten können vorab gewinnmindernd abgezogen werden.
| Parameter | Wert | |---|---| | Maximaler Abzug | 50 % der geplanten AK | | Investitionsfrist | 3 Jahre nach Abzugsjahr | | Gewinngrenze | ≤ 200.000 € im Abzugsjahr | | Nutzungsquote | ≥ 90 % betrieblich | | Summenbegrenzung | Alle IABs eines Betriebs ≤ 200.000 € |
Im Investitionsjahr wird der IAB aufgelöst: Er wird dem Gewinn hinzugerechnet und kann gleichzeitig von den Anschaffungskosten abgesetzt werden. Die so geminderten Anschaffungskosten bilden die Bemessungsgrundlage für die weitere AfA.
Es gibt im Wesentlichen drei Abschreibungsstrategien. Die beste Wahl hängt von der individuellen Steuersituation ab.
Die aggressive Variante mit maximaler Abschreibung in den ersten Jahren.
Die neue Variante seit Juli 2025 — einfacher, aber ohne Sonderabschreibung.
Die konservative Variante — gleichmäßige Verteilung über 20 Jahre.
Annahmen: Gewerbliche PV-Anlage, 100 kWp, Anschaffungskosten 120.000 €, Anschaffung Januar 2026, Gewinn des Betriebs < 200.000 €.
| Jahr | Position | Betrag | Kumuliert | |---|---|---|---| | 2025 | IAB (50 % von 120.000 €) | 60.000 € | 60.000 € | | 2026 | Herabgesetzte AK: 60.000 € | — | — | | 2026 | Lineare AfA (5 % von 60.000 €) | 3.000 € | 63.000 € | | 2026 | Sonder-AfA (z. B. 30 % im 1. Jahr) | 18.000 € | 81.000 € | | 2027 | Lineare AfA | 3.000 € | 84.000 € | | 2027 | Sonder-AfA (restliche 10 %) | 6.000 € | 90.000 € | | 2028–2045 | Lineare AfA (Rest verteilt) | ~1.667 €/Jahr | 120.000 € |
Ergebnis: In den ersten 3 Jahren (2025–2027) werden 90.000 € von 120.000 € (75 %) steuerlich geltend gemacht.
| Jahr | Position | Betrag | Kumuliert | |---|---|---|---| | 2025 | IAB (50 % von 120.000 €) | 60.000 € | 60.000 € | | 2026 | Herabgesetzte AK: 60.000 € | — | — | | 2026 | Degressive AfA (15 % von 60.000 €) | 9.000 € | 69.000 € | | 2027 | Degressive AfA (15 % von 51.000 €) | 7.650 € | 76.650 € | | 2028 | Degressive AfA (15 % von 43.350 €) | 6.503 € | 83.153 € | | 2029 | Degressive AfA (15 % von 36.848 €) | 5.527 € | 88.680 € | | 2030+ | Wechsel zu linear (Restbuchwert / Restjahre) | ~1.958 €/Jahr | 120.000 € |
Ergebnis: In den ersten 3 Jahren (2025–2027) werden 76.650 € von 120.000 € (64 %) steuerlich geltend gemacht.
| Jahr | Position | Betrag | Kumuliert | |---|---|---|---| | 2026 | Lineare AfA (5 % von 120.000 €) | 6.000 € | 6.000 € | | 2027 | Lineare AfA | 6.000 € | 12.000 € | | 2028 | Lineare AfA | 6.000 € | 18.000 € | | … | … | 6.000 €/Jahr | … | | 2045 | Letzte AfA | 6.000 € | 120.000 € |
Ergebnis: In den ersten 3 Jahren werden nur 18.000 € von 120.000 € (15 %) geltend gemacht. Gleichmäßig, aber ohne Liquiditätsvorteil.
| Kennzahl | Strategie A | Strategie B | Strategie C | |---|---|---|---| | Abgeschrieben nach 3 Jahren | 75 % | 64 % | 15 % | | Maximale Einzeljahr-Entlastung | 60.000 € (IAB) | 60.000 € (IAB) | 6.000 € | | Komplexität | Hoch | Mittel | Niedrig | | Sonder-AfA möglich | Ja | Nein | Nein | | Geeignet für | Hohe Gewinne, schnelle Entlastung | Stabile Gewinne, Einfachheit | Niedrige Gewinne, lange Planung |
Der Investitionsbooster ist für Batteriespeicher noch wirkungsvoller als für PV-Anlagen:
| Parameter | PV-Anlage | Batteriespeicher | |---|---|---| | Nutzungsdauer | 20 Jahre | 10 Jahre | | Degressiver Satz | 15 % | 30 % | | Restwert nach 3 Jahren | 61 % | 34 % | | Restwert nach 5 Jahren | 44 % | 17 % |
Bei einem Gewerbespeicher mit 100 kWh und Anschaffungskosten von 60.000 € (ohne IAB) wären nach 5 Jahren bereits 83 Prozent abgeschrieben.
Ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA ist jederzeit möglich (§ 7 Abs. 3 EStG) — in der Regel lohnt er sich, sobald die lineare AfA auf den Restbuchwert höher wäre als die degressive AfA. Bei einer PV-Anlage mit 20 Jahren Nutzungsdauer und 15 % degressiver AfA ist der optimale Wechselzeitpunkt rechnerisch nach etwa 13 Jahren.
Die AfA im Anschaffungsjahr wird monatgenau berechnet. Eine Inbetriebnahme im Oktober bedeutet nur 3/12 der Jahres-AfA im ersten Jahr. Bei großen Investitionen kann es sich lohnen, die Inbetriebnahme so zu planen, dass sie möglichst früh im Jahr erfolgt.
Der IAB betrifft ausschließlich die Einkommensteuer/Körperschaftsteuer. Für die Umsatzsteuer gelten eigene Regeln: Der Vorsteuerabzug auf den Kaufpreis der Anlage richtet sich nach der umsatzsteuerlichen Nutzung. Bei einer zu 100 % gewerblich genutzten Anlage ist der volle Vorsteuerabzug möglich — unabhängig davon, ob ein IAB gebildet wurde.
Für gewerbliche Anlagen, die nicht unter den Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG) fallen (z. B. Freiflächenanlagen > 30 kWp), werden weiterhin 19 % USt berechnet — der Vorsteuerabzug gleicht dies aus.
Bei Nutzung von IAB und Sonderabschreibung empfiehlt es sich, folgende Unterlagen sorgfältig zu dokumentieren:
Für gewerbliche PV-Anlagen bietet das Steuerrecht 2026 so viele Abschreibungsmöglichkeiten wie nie zuvor: IAB, lineare AfA, Sonderabschreibung und seit Juli 2025 die degressive AfA. Die richtige Kombination kann die Steuerlast in den ersten Jahren um fünfstellige Beträge senken. Die falsche Kombination — oder ein vergessener Fristablauf — kann teuer werden. Eine steuerliche Beratung ist bei gewerblichen PV-Investitionen nicht optional, sondern notwendig.
Quellen: § 7 EStG, § 7g EStG, Wachstumschancengesetz 2025, amtliche AfA-Tabelle des BMF, pv magazine, energie-experten.org, Haufe. Stand: Februar 2026.
Alle Beispielrechnungen dienen der Veranschaulichung steuerlicher Mechanismen. Für Ihre individuelle steuerliche Situation konsultieren Sie bitte einen Steuerberater.