Recht & Steuern
Der Investitionsabzugsbetrag war das beliebteste Steuersparmodell für PV-Anlagen. Seit der Steuerbefreiung ist er für die meisten hinfällig — und um die Abwicklung alter IABs tobt ein Streit, der den Bundesfinanzhof erreicht hat.
Redakteurin Energiemarkt
Anna Schmidt ist Wirtschaftsjournalistin mit Schwerpunkt Energiemärkte und Energiepolitik. Nach ihrem Studium der Volkswirtschaftslehre berichtete sie mehrere Jahre über europäische Energiepolitik aus Brüssel. Heute analysiert sie Marktentwicklungen und ihre Auswirkungen auf Verbraucher.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information über steuerliche Rahmenbedingungen. Er stellt keine Steuerberatung dar und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Steuerliche Sachverhalte sind immer einzelfallabhängig.
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) war über Jahre ein beliebtes Steuersparmodell für PV-Anlagen: Bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten konnten vorab gewinnmindernd abgezogen werden. Mit der Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen seit 2022 ist dieses Modell für die meisten Eigenheimbesitzer hinfällig geworden. Doch die Abwicklung alter IABs sorgt für Streit — der mittlerweile den Bundesfinanzhof erreicht hat.
Der IAB erlaubt es Steuerpflichtigen, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines geplanten Wirtschaftsguts vorab als Betriebsausgabe abzuziehen — also bevor die Investition tatsächlich stattfindet.
Beispiel (vereinfacht): Ein Gewerbetreibender plant, 2026 eine PV-Anlage für 100.000 € zu kaufen. Er kann bereits 2025 einen IAB von 50.000 € bilden und damit seinen steuerpflichtigen Gewinn 2025 um 50.000 € mindern.
| Voraussetzung | Details | |---|---| | Wirtschaftsgut | Abnutzbares, bewegliches Anlagegut (PV-Anlage qualifiziert) | | Gewinngrenze | Gewinn des Abzugsjahres ≤ 200.000 € (vor IAB-Abzug) | | Investitionsfrist | Anschaffung innerhalb von 3 Jahren nach dem Abzugsjahr | | Nutzung | ≥ 90 % betrieblich (im Anschaffungsjahr und Folgejahr) | | Summenbegrenzung | Alle IABs eines Betriebs zusammen ≤ 200.000 € | | Gewinnermittlung | Es muss ein steuerpflichtiger Gewinn ermittelt werden |
Im Jahr der tatsächlichen Anschaffung wird der IAB dem Gewinn hinzugerechnet (die ursprüngliche Minderung wird also aufgelöst) und kann gleichzeitig von den Anschaffungskosten abgesetzt werden. Die Bemessungsgrundlage für die spätere Abschreibung (AfA) sinkt entsprechend.
Wird die geplante Investition nicht innerhalb von 3 Jahren durchgeführt, muss der IAB im ursprünglichen Abzugsjahr rückgängig gemacht werden — der Gewinn des Abzugsjahres wird nachträglich erhöht. Es fallen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO an (aktuell 0,15 % pro Monat = 1,8 % pro Jahr).
Seit dem Veranlagungszeitraum 2022 sind Einnahmen aus PV-Anlagen bis 30 kWp (je Gebäudeeinheit, maximal 100 kWp insgesamt) einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG). Damit verbunden ist ein Gewinnermittlungsverbot: Für steuerbefreite PV-Anlagen darf kein Gewinn mehr ermittelt werden.
Der IAB setzt aber eine Gewinnermittlung voraus — wo kein Gewinn, da kein IAB. Gleichzeitig können Betriebsausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nach § 3c Abs. 1 EStG nicht abgezogen werden.
Ergebnis: Für PV-Anlagen, die unter § 3 Nr. 72 EStG fallen, kann seit 2022 kein IAB mehr gebildet werden.
Tausende PV-Interessierte haben vor 2022 einen IAB gebildet — in der berechtigten Erwartung, die PV-Anlage später steuerlich abschreiben zu können. Dann kam die rückwirkende Steuerbefreiung ab VZ 2022, die niemand vorhersehen konnte.
Das BMF-Schreiben vom 17.07.2023 (IV C 6 - S 2121/23/10001:001) ist eindeutig: IABs, die in Wirtschaftsjahren vor dem 01.01.2022 gebildet wurden und in eine nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreite PV-Anlage investiert wurden, sind rückgängig zu machen — im ursprünglichen Abzugsjahr, mit Nachzahlungszinsen.
Beispiel: Ein Eigenheimbesitzer bildete 2021 einen IAB von 7.500 € (50 % von geplanten 15.000 € für eine PV-Anlage). Er kaufte die Anlage im März 2022 (12 kWp, Einfamilienhaus → steuerbefreit). Das Finanzamt verlangt: Rückgängigmachung des IAB im VZ 2021. Der Steuerbescheid 2021 wird geändert, der Gewinn um 7.500 € erhöht, plus Nachzahlungszinsen.
Am 15. Oktober 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Verfahren III B 24/24 einen bemerkenswerten Beschluss gefasst: Er gewährt Aussetzung der Vollziehung (AdV), weil „ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der Rückgängigmachung bestehen.
Die wesentlichen Argumente des BFH:
Der BFH-Beschluss ist ein Eilverfahren (vorläufiger Rechtsschutz), kein Urteil in der Hauptsache. Das endgültige Urteil steht noch aus. Aber: Es ist die erste Niederlage der Finanzverwaltung beim BFH in dieser Frage — und ein starkes Signal.
Parallel sind weitere Verfahren anhängig:
Für Steuerpflichtige, die vor 2022 einen IAB für eine inzwischen steuerbefreite PV-Anlage gebildet haben, ergeben sich folgende Handlungsoptionen:
Gegen den geänderten Steuerbescheid (Rückgängigmachung) kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Unter Bezugnahme auf den BFH-Beschluss III B 24/24 bestehen gute Aussichten auf ein Ruhen des Verfahrens, bis die Hauptsache entschieden ist.
Wer den Einspruch einlegt, kann gleichzeitig AdV beantragen — also verlangen, dass die Nachzahlung vorerst nicht geleistet werden muss. Angesichts des BFH-Beschlusses haben solche Anträge aktuell gute Erfolgsaussichten.
Wer noch keinen geänderten Bescheid erhalten hat, sollte die Entwicklung der Rechtsprechung beobachten. Ein proaktives Handeln ist erst nötig, wenn das Finanzamt tätig wird.
Wichtiger Hinweis: Die Entscheidung, ob und wie Sie gegen einen Steuerbescheid vorgehen, sollten Sie mit einem Steuerberater besprechen. Die Erfolgschancen hängen von Ihrem konkreten Einzelfall ab.
Der IAB ist nicht generell für PV-Anlagen abgeschafft — nur für steuerbefreite. In folgenden Konstellationen bleibt er anwendbar:
| Situation | IAB möglich? | |---|---| | PV-Anlage > 30 kWp auf Einfamilienhaus | Ja | | Freiflächenanlage (gewerblich) | Ja | | Gesamtleistung > 100 kWp (Freigrenze überschritten) | Ja (für alle Anlagen) | | PV als Teil eines größeren Gewerbebetriebs | Im Einzelfall zu prüfen | | PV-Anlage ≤ 30 kWp auf EFH (steuerbefreit) | Nein |
Ein Handwerksbetrieb plant eine PV-Anlage mit 80 kWp auf dem Hallendach. Geplante Anschaffungskosten: 96.000 €. Die Anlage ist nicht nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreit (Gewerbedach, >30 kWp je Einheit). Der Betrieb kann einen IAB von bis zu 48.000 € (50 %) bilden — vorausgesetzt, der Gewinn liegt unter 200.000 €, die Investition erfolgt innerhalb von 3 Jahren und die Nutzung ist zu mindestens 90 % betrieblich.
Seit 2022 nicht mehr möglich. Das Finanzamt wird den IAB nicht anerkennen, wenn die Anlage unter § 3 Nr. 72 EStG fällt.
Wer vor 2022 einen IAB gebildet hat und dann eine steuerbefreite Anlage erworben hat, muss mit einer Rückgängigmachung rechnen — auch wenn der BFH Zweifel hat.
Der IAB verfällt nach 3 Jahren, wenn nicht investiert wird. Die Rückgängigmachung erfolgt mit Nachzahlungszinsen im Abzugsjahr.
Das Wirtschaftsgut muss im Anschaffungsjahr und Folgejahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Bei PV-Anlagen mit hohem Eigenverbrauchsanteil kann dies problematisch werden, wenn der Eigenverbrauch als „private Entnahme" gewertet wird. Hier kommt es auf die Gestaltung an.
Der IAB betrifft die Einkommensteuer. Der Nullsteuersatz (0 % MwSt seit 2023) betrifft die Umsatzsteuer. Beides sind unterschiedliche Regelungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG betrifft die laufenden Einnahmen, der Nullsteuersatz den Kauf.
| Datum | Ereignis | |---|---| | Vor 2022 | IAB für PV-Anlagen regulär möglich und weit verbreitet | | 01.01.2022 | Einkommensteuerbefreiung tritt rückwirkend in Kraft (§ 3 Nr. 72 EStG) | | 01.01.2023 | Nullsteuersatz für PV-Kauf (§ 12 Abs. 3 UStG) | | 17.07.2023 | BMF-Schreiben: Rückgängigmachung alter IABs gefordert | | 19.09.2024 | FG Nürnberg bestätigt Gewinnermittlungsverbot (Az. 4 K 1440/23) | | 15.10.2024 | BFH-Beschluss: „Ernstliche Zweifel" an Rückgängigmachung (Az. III B 24/24) | | 01.01.2025 | JStG 2024: Vereinheitlichung auf 30 kWp je Einheit | | 2026+ | Hauptsacheverfahren beim BFH erwartet |
Der IAB für Photovoltaik ist für die Mehrheit der privaten PV-Besitzer Geschichte — die Steuerbefreiung hat ihn überflüssig gemacht und gleichzeitig die steuerliche Behandlung massiv vereinfacht. Für gewerbliche Betreiber größerer Anlagen bleibt der IAB ein wirkungsvolles Instrument. Und für alle, die mit einem Alt-IAB in der Schwebe hängen, gibt es seit dem BFH-Beschluss vom Oktober 2024 berechtigte Hoffnung, dass die Finanzverwaltung nicht das letzte Wort hat.
Quellen: § 7g EStG, § 3 Nr. 72 EStG, BMF-Schreiben vom 17.07.2023 (IV C 6 - S 2121/23/10001:001), BFH-Beschluss vom 15.10.2024 (III B 24/24), FG Nürnberg 4 K 1440/23, Haufe, EY, Kleeberg. Stand: Februar 2026.
Für Ihre individuelle steuerliche Situation konsultieren Sie bitte einen Steuerberater.